AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für die agaSAAT® Hybrid GmbH

Stand: Januar 2021

 

1.) Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundene Rechtsgeschäfte, die Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

Unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen oder vorbehaltlos auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche die verweist.

Diese Bedingungen gelten nur gegenüber den Landwirten und sonstigen Unternehmern im Sinne der § 14 BGB.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Käufer spätestens mit der Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller bis zum Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.

Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmen. 

2.) Angebot und Vertragsabschluss

Soweit sich aus unseren Verkaufsangeboten nichts anderes ergibt, sind diese freibleibend.

Angebot unserer Besteller sind verbindlich und können durch uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen werden.

Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen, die der Besteller nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Mahnung, Kündigung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärungen übermittelt wird.

Wenn eine bestellte Sorte nicht lieferbar ist, sind wir berechtigt, eine qualitativ vergleichbare Sorte derselben Reihe derselben Reifeklasse zu liefern.

3.) Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer; bei Exportlieferungen weiter zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei Bestimmungsort.

Mangels entgegenstehender Bestimmungen im Auftragsformular ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen auf unsere jeweils älteste Forderung gegen den Besteller zu verrechnen.

Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug oder liegen Anhaltspunkte vor, die seine Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen ihn auch aus anderen Rechtsgeschäften umgehend in einer Summe fällig zu stellen.

4.) Lieferung und Lieferzeit

Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Besteller uns aufgefordert spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat ("Versandverfügung"). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:

- "Sofort", binnen 5 Tagen nach Zugang der Versandverfügung

- "Prompt", binnen 10 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung

- "Anfang eines Monats", in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich

- "Mitte eines Monats", in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich

- "Ende eines Monats" in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats

- "Rechtzeitig zur Aussaat", frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.

Bei Vereinbarung einer Circa-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.

Der Besteller ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.

Liefern wir nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Besteller uns eine Nachfrist von mindestens 3 Werktagen zur Leistung zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 4.4 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Haben wir trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziff. 4.5 Satz 3 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, kann der Besteller jedoch dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 

Der Besteller kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn wir bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge zu wenig geliefert haben; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung von uns unerheblich. Bei einer Circa-Lieferung gemäß Ziffer 4.3 gilt Satz 1, wenn wir bis zu 10 von Hundert der im Vertrag genannten Circa-Menge zu wenig geliefert haben. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

a) Bei dem von uns gelieferten Saatgut handelt es sich um ein Naturprodukt, welches beim Züchter vermehrt wird. Insbesondere aufgrund von Ernteausfällen (z.B. aufgrund von Naturkatastrophen, Insektenbefall, widriger Witterung usw.) kann es zu unerwarteten Lieferengpässen des Züchters kommen, die erst dann erkennbar werden, wenn wir das Saatgut bereits an unsere Kunden verkauft haben ("Verknappung").

b) Im Falle einer solchen Verknappung gem. dem vorstehenden Absatz a) werden wir von unseren Lieferverpflichtungen insoweit entbunden, als uns eine Belieferung unserer Kunden mangels verfügbaren Saatguts dieser Sorte nicht möglich ist. Wir verpflichten uns in diesem Falle zur verhältnismäßigen Belieferung aus dem uns verfügbaren Saatgut sowie zur Abtretung unserer Ansprüche gegen den Vorlieferanten. Wir werden uns bemühen, dem Kunden in Höhe der fehlenden Belieferung mit der bestellten Sorte eine verfügbare gleichwertige Sorte anzubieten.

5.) Erfüllungsort, Versand und Verpackung, Gefahrübergang, Annahme

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neukirchen-Vluyn, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und dies von uns gegenüber dem Besteller angezeigt worden ist.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt in ortsüblicher Höhe der Besteller. Die Geltendmachung unter Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten ist vorbehalten.

6.) Mängelrüge 

Ist der Besteller Kaufmann, hat er das Saatgut unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Behältnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Behältnis geöffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten. 

Ist der Besteller Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Besteller, der Kaufmann ist, ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach bekannt werden, uns gegenüber zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge bei uns. Wir können vom Besteller die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 auf fünf Werktage, wobei der Zugang der Rüge bei uns maßgeblich ist. 

Sofern der Besteller zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verlängern sich die in 6.1 und 6.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.

7.) Gewährleistung

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir wählen jeweils unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit die angemessene Art der Nacherfüllung, im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder dem Besteller weitere Nachbesserungsversuche nicht zuzumuten sind. Durch die Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.

Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt ausschließlich Ziffer 9. 

8.) Rücktrittsrecht

Kaufverträge werden unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Bestellers abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach unter der Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen uns, vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn seine Vermögens- und Zahlungsverhältnisse eine die Kaufpreisforderung gefährdende Verschlechterung erfahren.

9.) Haftung

Wir haften unseren Bestellern in folgendem Umfang auf Schadensersatz:

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns wiederum;

b) Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden gehaftet wird;

c) sowie Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Ein weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 

Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Soweit wir gemäß Ziff. 9.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 

10.) Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. 

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung und Verpfändung. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, bei der unser Eigentum nicht erloschen ist, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn, alle ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Er bleibt mangels entgegenstehender Mitteilung zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf entsprechende Aufforderung hin eine Aufstellung dieser Forderungen zu übersenden und seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Dies uns zusätzlich für die Einziehung entstehenden Kosten trägt der Besteller. Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

Verlust, Beschädigungen, Pfändungen und sonstiger Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderung sind uns unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber zuzusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind. Im Fall der Pfändung der abgetretenen Forderung ist von dem Besteller der sofortigen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ans uns zu übersenden. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

Schlussbestimmungen

Alle personenbezogenen Daten, die uns zur Abwicklung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Besteller erklärt seine Einwilligung zur Speicherung ausschließlich der Daten, die zur Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich sind.

Unser Geschäftssitz ist für beide Teile Erfüllungsort.

Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständigen Gerichte. Dieser Gerichtsstand ist für alle Klagen gegen uns ausschließlich. Soweit wir klagen, gilt er wahlweise neben anderen gesetzlich Gerichtsständen.

Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in einer Klausel ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, behält dieser Gültigkeit. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.